einen äquivalenten Nachweis einer anerkannten Prüfstelle nachweisen. Von der Pflicht zum Nachweis der erlernten Landessprache ausgenommen sind Personen, die in der Schweiz die obligatorische Schule oder mindestens den Sekundarabschluss II absolvieren bzw. absolviert haben. Gemäss Artikel 62 Absatz 2 VZAE wird bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung der Integrationsgrad aller Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind (vgl. auch Art. 3 Satz 2 VIntA). Somit müssten beide Ehepartner mindestens das Referenzniveau A2 nachweisen können.