3.2 Bezüglich des Begriffs der erfolgreichen Integration kann grundsätzlich auf Artikel 34 Absatz 4 AuG in Verbindung mit Artikel 62 VZAE verwiesen werden, gemäss welchen eine erfolgreiche Integration unter anderem voraussetzt, dass die ausländische Person in der am Wohnort gesprochenen Landessprache mindestens über das Referenzniveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Auch gemäss Anhang 1 der Weisungen und Erläuterungen des Bundesamtes für Migration (BFM) zur Integration vom 8. Februar 2012 müssen Ausländerinnen und Ausländer für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung die erlernte Landessprache durch Vorlegen eines Zertifikats oder durch