34 Abs. 2b AuG). Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an sich und seine drei Kinder jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass der Beschwerdeführer selbst die geforderten Nachweise der genügenden sprachlichen Integration nicht vorweisen könne, da er den von der Vorinstanz geforderten Sprachtest nur als Online-Test eingereicht habe und darum nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass er diesen ohne Hilfe bewältigt habe. Auch seien die sprachlichen Voraussetzungen der Ehefrau nicht nachgewiesen, werde doch diesbezüglich kein Sprachtest eingereicht. Ob die Ablehnung zu Recht erfolgte, ist im Folgenden zu prüfen.