Sofern nachvollziehbare Gründe vorliegen, ist die Behörde berechtigt, das Gesuch im Rahmen der Ermessensausübung abzulehnen. 3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfüllt (Art. 34 Abs. 2a AuG) und keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 AuG vorliegen (Art. 34 Abs. 2b AuG).