Diesbezüglich können auch Artikel 54 Absatz 2 AuG und Artikel 3 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 (VIntA) herangezogen werden (Silvia Hunziker/Beat König, in: Caroni/Gächter/Turnherr, Stämpflis Handkommentar zum AuG, Bern 2010, N 33 zu Art. 34). Weil die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 Absatz 2 AuG ein Ermessensentscheid ist, besteht — wie bereits erwähnt — kein Anspruch auf die Bewilligungserteilung, selbst wenn die genannten gesetzlichen Mindestvorschriften erfüllt sind. Sofern nachvollziehbare Gründe vorliegen, ist die Behörde berechtigt, das Gesuch im Rahmen der Ermessensausübung abzulehnen.