Sofern die Voraussetzungen nach Artikel 34 Absatz 2a und b AuG erfüllt sind, ist im Rahmen des Ermessens zu entscheiden, ob die Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist. Dabei sind gemäss Artikel 96 Absatz 1 AuG in Verbindung mit Artikel 60 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse, der Grad der Integration sowie das bisherige Verhalten des Ausländers zu berücksichtigen bzw. zu prüfen.