Die Behörde hat daher nach freiem Ermessen über die Bewilligung zu befinden. 3. Nach Artikel 34 Absatz 2 AuG kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn a. sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren; und b. keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 AuG vorliegen. Sofern die Voraussetzungen nach Artikel 34 Absatz 2a und b AuG erfüllt sind, ist im Rahmen des Ermessens zu entscheiden, ob die Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist.