In den anderen Fällen entscheidet die zuständige Behörde nach freiem Ermessen. Dabei berücksichtigt sie gemäss Artikel 96 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) vom 16. Dezember 2005 die öffentlichen Interessen sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Der Beschwerdeführer kann sich auf keine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen, wonach ihm ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zustünde. Die Behörde hat daher nach freiem Ermessen über die Bewilligung zu befinden.