| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat eine ausländische Person nur dann einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, die ihr einen solchen Rechtsanspruch einräumt (BGE 133 I 185 E. 3.3 S. 189). In den anderen Fällen entscheidet die zuständige Behörde nach freiem Ermessen.