Die um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ersuchende Person muss gewisse Kenntnisse einer Landessprache vorweisen können. Dabei ist zu beachten, dass bei einem Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 Absatz 2 AuG die Anforderungen an die Sprachkenntnisse nicht gleich hoch anzusetzen sind wie bei der vorzeitigen Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 Absatz 4 AuG. Zudem kann bei der ordentlichen Erteilung einer Niederlassungsbewilligung jedes Familienmitglied für sich allein ein entsprechendes Gesuch einreichen, unabhängig vom Integrationsgrad weiterer Familienangehöriger. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig.