{"Signatur": "LU_AVW_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_002_JSD-2012-7_2012-02-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10121", "Checksum": "b0983e2f0cc99afdb2c91a3f937b09c5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2012 7", "2012 III Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 27.02.2012 JSD 2012 7 (2012 III Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Sprachliche Integration. Artikel 34 Absatz 2 AuG. Die um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ersuchende Person muss gewisse Kenntnisse einer Landessprache vorweisen können. Dabei ist zu beachten, dass bei einem Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 Absatz 2 AuG die Anforderungen an die Sprachkenntnisse nicht gleich hoch anzusetzen sind wie bei der vorzeitigen Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 Absatz 4 AuG. Zudem kann bei der ordentlichen Erteilung einer Niederlassungsbewilligung jedes Familienmitglied für sich allein ein entsprechendes Gesuch einreichen, unabhängig vom Integrationsgrad weiterer Familienangehöriger. | Ausländerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:35", "Checksum": "0d0efcaa85c0511ea90c6c407f9832ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 27.02.2012 JSD 2012 7 (2012 III Nr. 7)\nRegeste:\nErteilung einer Niederlassungsbewilligung. Sprachliche Integration. Artikel 34 Absatz 2 AuG. Die um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ersuchende Person muss gewisse Kenntnisse einer Landessprache vorweisen können. Dabei ist zu beachten, dass bei einem Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 Absatz 2 AuG die Anforderungen an die Sprachkenntnisse nicht gleich hoch anzusetzen sind wie bei der vorzeitigen Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 Absatz 4 AuG. Zudem kann bei der ordentlichen Erteilung einer Niederlassungsbewilligung jedes Familienmitglied für sich allein ein entsprechendes Gesuch einreichen, unabhängig vom Integrationsgrad weiterer Familienangehöriger. | Ausländerrecht\n\n nach Artikel 34 Absatz 2 AuG, dessen Anforderungen ohnehin nicht gleich hoch wie diejenigen nach Artikel 34 Absatz 4 AuG sind, kann denn auch von jedem Familienmitglied für sich allein gestellt werden und ist unabhängig vom Integrationsgrad der Familienangehörigen des Gesuchstellers zu prüfen. Diese Ansicht harmoniert auch mit dem von der Vorinstanz ins Internet gestellten Formular 4, worin die um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ersuchende Person ankreuzen kann, ob die Kinder und/oder der Ehepartner in das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung einbezogen werden sollen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer einen Einbezug seiner Ehefrau in das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung verneint, weshalb der sprachliche Integrationsgrad der Ehefrau bedeutungslos ist. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 27. Februar 2012) |"}