Artikel 30 Absatz 1b und Artikel 84 Absatz 5 AuG. Erfüllt eine vorläufig aufgenommene Person das zeitliche Erfordernis von Artikel 84 Absatz 5 AuG nicht, prüft die zuständige Behörde subsidiär, ob ihr gestützt auf Artikel 30 Absatz 1b AuG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, ohne dass dafür ein neues Gesuch gestellt werden müsste. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Beendigung der vorläufigen Aufnahme. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen.