Der Behörde steht es zudem offen, das Verfahren bis zur Ausreise der ausländischen Person auszusetzen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 23. März 2012) (Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 11. September 2012 abgewiesen. Mit Urteil 2D_58/2012 vom 23. Oktober 2012 wies das Bundesgericht die gegen dieses Urteil eingereichte Verfassungsbeschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.) |