Aussetzen des Verfahrens. Artikel 17 AuG. Ersucht eine ausländische Person, welche für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig in die Schweiz eingereist ist, nachträglich um eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung, auf welche kein (offensichtlicher) Anspruch besteht, tritt die zuständige Behörde auf das Gesuch ein, nimmt dessen materielle Prüfung hingegen erst vor, nachdem die gesuchstellende Person aus der Schweiz ausgereist ist. Der Behörde steht es zudem offen, das Verfahren bis zur Ausreise der ausländischen Person auszusetzen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig.