Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich nach X ziehen, müsste die Situation neu beurteilt werden. Im jetzigen Zeitpunkt bilden die durch das Beweisverfahren und die Akten widerlegten Ausführungen des Beschwerdeführers keine hinreichende Grundlage für eine abweichende Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer sein polizeiliches Domizil in der Gemeinde X hat. Die Abmeldung des Beschwerdeführers aus der Gemeinde X bzw. die Verweigerung der Anmeldung durch die Vorinstanz ist damit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 25. Mai 2011;