, Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19—28 N 24 sowie Vorbem. zu §§ 86a—86d N. 13). Der Beschwerdeführer ist völlig frei, sich an einen anderen Ort zu begeben und sich dort schwergewichtig aufzuhalten. Die Frage der polizeilichen Niederlassung sowie weitere Domizilfragen wären dann, bei nach freier Wahl konkret anders gestalteten tatsächlichen Lebensverhältnissen, neu zu prüfen. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich nach X ziehen, müsste die Situation neu beurteilt werden.