Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer unter der Woche und an den Wochenenden kaum je in X aufhält. Zu beachten ist, dass es sich bei der Beschlussfassung über eine An- oder Abmeldung in das Einwohnerregister und damit über das polizeiliche Domizil um eine Dauerverfügung handelt. Dauerverfügungen regeln ein Rechtsverhältnis aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung. Weil damit aber nicht über einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt entschieden wird, können spätere Änderungen der Sachlage zu einer neuen Verfügung führen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, Vorbem.