Auf weitere Beweisabklärungen kann verzichtet werden. Der Beschwerdeführer übersieht, dass für die Prüfung der Niederlassung objektive Merkmale und nicht die subjektive Verbundenheit mit einem Ort massgebend sind. Auch bei der polizeilichen Niederlassung ist unerlässlich, dass zum Ort, an welchem der Betroffene sich als niedergelassen betrachten will, Beziehungen von ausreichender Dauer und Intensität existieren; es müssen gewisse tatsächliche Voraussetzungen dafür gegeben sein (vgl. LGVE 2009 II Nr. 3 E. 4b). Der Beschwerdeführer weist keine solchen Beziehungen zur Gemeinde X nach. Aus den umfangreichen Akten ergibt sich vielmehr, dass sich der Beschwerdeführer kaum je in X aufhält.