Unter diesen Umständen muss angenommen werden, dass die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Y, wo er arbeitet, während der Woche wohnt und sich damit hauptberuflich aufhält, enger sind als diejenigen zu X, wo er sich höchstens sporadisch zu Besuchszwecken aufhält. Es ist nicht anzunehmen, dass er in Y als seinem hauptsächlichen Aufenthaltsort, sei es am Arbeitsplatz oder in der arbeitsfreien Zeit, keinerlei persönliche oder gesellschaftliche Kontakte pflegt. Aus den Akten sprechen seit Jahren die gleichen Indizien gegen ein polizeiliches Domizil des Beschwerdeführers in der Gemeinde X. Daran hat sich bis heute nichts geändert. 6.5 Auf weitere Beweisabklärungen kann verzichtet werden.