Zum anderen hat es der Beschwerdeführer gerade mittels dieses wichtigen Indizes (postalische Erreichbarkeit) in der Hand, durch geeignete Vorkehren eine neue Sachlage zu schaffen, die allenfalls eine Neubeurteilung erlauben würde (vgl. dazu nachfolgend auch E. 6.5). Hinzu kommt, dass sämtliche Eingaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren nie in X abgestempelt worden sind und dies, obwohl er jeweils ausdrücklich sowohl auf seinen Schreiben als auch auf den Zustellkuverts «[…] Gemeinde X» als Absenderadresse angegeben hat. Dies gilt auch — soweit ersichtlich — für Eingaben des Beschwerdeführers an die Vorinstanz.