Da trotzdem immer wieder Post gekommen sei, habe man die Eltern des Beschwerdeführers vor ungefähr einem Jahr angefragt, ob man die Post für ihren Sohn bei ihnen an ihrer Adresse in X abgeben könne. Die Eltern hätten dies jedoch nicht gewollt und erklärt, der Beschwerdeführer wohne nicht bei ihnen, sondern in Y. 6.4 Der Beschwerdeführer hat sich zu all diesen Feststellungen nicht geäussert. Er bestreitet lediglich pauschal, in X seinen Wohnsitz zu haben, ohne dies jedoch näher zu begründen. Er bringt insbesondere nichts vor, was die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz entkräften könnte. So macht er nicht geltend, dass er sich in Vereinen oder am öffentlichen Leben von X beteilige.