Da sein Arbeitsweg weit sei, könne es auch mal vorkommen, dass wegen Übermüdung eine Übernachtung stattfinde. Mit Schreiben vom 17. Februar 2011 lud die Vorinstanz den Vater und den Bruder des Beschwerdeführers zu einer Besprechung zur Klärung der Wohnsitzfrage des Beschwerdeführers ein. Der Bruder erklärte daraufhin telefonisch, dass sie nicht an einer Besprechung teilnehmen würden. Der betagte Vater dürfe nicht mehr mit dieser Sache belastet werden. Der Beschwerdeführer komme hie und da nach Hause und besuche die Eltern, wie es die übrigen Geschwister auch tun würden. Von einem Wohnsitz und einem regelmässigen Aufenthalt könne keine Rede sein.