Dies habe der zuständige Polizeiposten Y überprüft und bestätigt. Am 21. April 2009 teilte die Einwohnergemeinde Z mit, dass man vom Vermieter erfahren habe, dass sich der Beschwerdeführer nie in der Mietwohnung in Z aufhalte und vermutlich bei einer Bekannten in Y Unterschlupf gefunden habe. Am 8. Oktober 2010 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Einwohnergemeinde Y, dass sich sein Aufenthalt in Y auf seine geschäftliche Tätigkeit beschränke. Da sein Arbeitsweg weit sei, könne es auch mal vorkommen, dass wegen Übermüdung eine Übernachtung stattfinde.