Die Kantonspolizei Bern wie auch die Kantonspolizei Luzern würden wissen, dass der Beschwerdeführer nie in X angetroffen werden könne und somit auch nicht dort wohne. Die Kantonspolizei Luzern berichtete am 28. Januar 2009, dass der Beschwerdeführer seit dem 15. Januar 2003 unter der Wohnadresse seiner Eltern in X angemeldet sei. Seit diesem Zeitpunkt habe er eigentlich nie an diesem Ort angetroffen werden können. Gemäss Angaben des Bruders des Beschwerdeführers würde dieser in Y arbeiten und auch da wohnen. Dies habe der zuständige Polizeiposten Y überprüft und bestätigt.