Im November 2008 beabsichtigte der Beschwerdeführer, sich in Z als Wochenaufenthalter anzumelden. Die Kantonspolizei Bern bestätigte am 31. Januar 2009, dass der Beschwerdeführer in Z eine Wohnung gemietet habe. Normalerweise habe er in Y in seiner Garage angetroffen werden können. Dort habe der Beschwerdeführer illegal eine Wohnung eingebaut und während längerer Zeit gewohnt. Die Kantonspolizei Bern wie auch die Kantonspolizei Luzern würden wissen, dass der Beschwerdeführer nie in X angetroffen werden könne und somit auch nicht dort wohne.