In einem Leumundsbericht der Kantonspolizei Luzern vom 10. Februar 2006 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer noch immer an der Wohnadresse seiner Eltern angemeldet sei, obwohl er selten bis gar nie an dieser Adresse anzutreffen sei. Er lebe in einer Wohnung in Y oberhalb seines Garagenbetriebes in der Industriezone. Auf Anfrage der Vorinstanz bestätigte die Poststelle X im April 2006, dass der Beschwerdeführer während Wochen und Monaten nicht mehr habe angetroffen werden können. Im November 2008 beabsichtigte der Beschwerdeführer, sich in Z als Wochenaufenthalter anzumelden.