Bereits in einem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2006 wird ausgeführt, dass gewichtige Indizien bestehen würden, welche darauf hinwiesen, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz tatsächlich in Y habe. So habe er einerseits seine Post ins Geschäft umgeleitet, habe Wohn- und Schlafräume in seinem Betrieb und insbesondere würden seine Kinder die Besuchswochenenden meist in Y verbringen. In einem Leumundsbericht der Kantonspolizei Luzern vom 10. Februar 2006 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer noch immer an der Wohnadresse seiner Eltern angemeldet sei, obwohl er selten bis gar nie an dieser Adresse anzutreffen sei.