Dort hat er auch eine Wohnung eingerichtet. Trotzdem will er seinen Wohnsitz in X bei seinen Eltern haben. Der Beschwerdeführer begründet dies nicht näher und offeriert insbesondere keine Beweise für seine Behauptung. Aus den Akten der Vorinstanz ergibt sich, dass seit Jahren Differenzen über den Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers bestehen. Bereits in einem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2006 wird ausgeführt, dass gewichtige Indizien bestehen würden, welche darauf hinwiesen, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz tatsächlich in Y habe.