sein Wohnort sei X. 6.3 Bei jüngeren Personen, die sich während der Woche an ihrem Arbeitsort aufhalten, spricht der Umstand, dass sie regelmässig an den Ort zurückkehren, wo ihre Familie lebt, sie aufgewachsen sind, die Schulen besucht oder gearbeitet haben und ihre persönlichen und familiären Beziehungen pflegen, in besonderem Mass für die Annahme, dass sie am Ort ihrer Familie noch den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben (Pra 1998 Nr. 4 E. 2c). Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor. Der Beschwerdeführer ist 43-jährig, geschieden und hat zwei Kinder. Er führt seit Jahren in Y einen Carosserie- und Werkstattbetrieb. Dort hat er auch eine Wohnung eingerichtet.