Überdies schicke der Beschwerdeführer seine umfangreiche Korrespondenz mit Behörden und Amtsstellen jeweils von Y oder Z ab. Die örtlichen Polizeiorgane, das Postamt und das Betreibungsamt X hätten mehrfach bestätigt, dass der Beschwerdeführer an seiner angeblichen Wohnadresse bei seinen Eltern und seinem Bruder praktisch nie anzutreffen sei. Demgegenüber behauptet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, er wohne im Elternhaus in X, Y sei lediglich sein Arbeitsort; sein Wohnort sei X. 6.3