Massgebend sind dabei die gesamten äusseren erkennbaren Umstände. 6.2 Die Vorinstanz macht geltend, der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich seit Jahren in der Gemeinde Y im Kanton Bern. Der Beschwerdeführer betreibe dort einen Carosserie- und Werkstattbetrieb. Er habe sich in Y eine Wohnung eingerichtet und empfange dort auch seine Kinder für Ferienaufenthalte. Zudem halte er sich an seinem Arbeitsplatz auch Tiere. Überdies schicke der Beschwerdeführer seine umfangreiche Korrespondenz mit Behörden und Amtsstellen jeweils von Y oder Z ab.