Der sogenannte fiktive Wohnsitz nach Artikel 24 Absatz 1 ZGB ist auf öffentliche Spezialdomizile wie die polizeiliche Niederlassung nicht anwendbar (Urteil VB.2007.00545 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2008, E. 2). Ob sich jemand mit der Absicht dauernden Verbleibens an einem bestimmten Ort aufhält, ist nach der Bundesgerichtspraxis zu Artikel 23 ZGB nicht nach dem inneren Willen der betreffenden Person zu beurteilen, sondern danach, auf welche Absicht die Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 115 II 120 E. 4c S. 122). Massgebend sind dabei die gesamten äusseren erkennbaren Umstände.