Sowohl die Absicht des dauernden Verbleibens an einem Ort wie auch der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person müssen sich durch feststellbare Sachverhalte erhärten lassen. Der sogenannte fiktive Wohnsitz nach Artikel 24 Absatz 1 ZGB ist auf öffentliche Spezialdomizile wie die polizeiliche Niederlassung nicht anwendbar (Urteil VB.2007.00545 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2008, E. 2).