6. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer aufgrund seiner tatsächlichen Niederlassungsverhältnisse zu Recht aus der Gemeinde abgemeldet hat bzw. ihm die Anmeldung verweigert. 6.1 Für die Prüfung der Niederlassung sind objektive Merkmale und nicht die subjektive Verbundenheit mit einem Ort massgebend. Sowohl die Absicht des dauernden Verbleibens an einem Ort wie auch der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person müssen sich durch feststellbare Sachverhalte erhärten lassen.