Bei der «Abmeldung nach unbekannt» durch die Vorinstanz ging es somit allein um die Regelung des kommunalen Meldeverhältnisses des Beschwerdeführers. Damit verbunden war zwar implizit eine Feststellung über den Lebensmittelpunkt und die tatsächlichen Anwesenheiten des Beschwerdeführers, allerdings nicht im Sinn einer Feststellung des zivilrechtlichen Wohnsitzes, sondern bloss im Zusammenhang mit der Beurteilung der öffentlich-rechtlichen Niederlassung (vgl. LGVE 2009 II Nr. 3 E. 4b). 6. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer aufgrund seiner tatsächlichen Niederlassungsverhältnisse zu Recht aus der Gemeinde abgemeldet hat bzw. ihm die Anmeldung verweigert.