O., S. 341). Obliegt die Regelung der kommunalen Meldeverhältnisse den Gemeinden, so müssen diese beim Entscheid über die als Rechtsfolge zu betrachtende Abmeldung im Sinn einer Vorfrage Stellung nehmen können zu Aspekten wie Mittelpunkt der Lebensbeziehungen und Absicht des dauernden Verbleibens. Die Beurteilung dieser Aspekte hat unter öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen, auch wenn sie sich an den zum zivilrechtlichen Wohnsitz entwickelten Kriterien orientiert. Bei der «Abmeldung nach unbekannt» durch die Vorinstanz ging es somit allein um die Regelung des kommunalen Meldeverhältnisses des Beschwerdeführers.