LGVE 2009 II Nr. 3 E. 4b). Der Entscheid über das polizeiliche Domizil, das heisst die Niederlassung, regelt nur die polizeilichen Beziehungen zwischen einem Gesuchsteller und der Behörde des neuen Domizils. Er bedeutet nur, dass der Niederlassung des Betreffenden kein administratives Hindernis entgegensteht. Die Bejahung der Niederlassung präjudiziert, wie gesagt, weder den zivilrechtlichen Wohnsitz noch das Steuer- oder Stimmrechtsdomizil (Spühler, a.a.O., S. 341).