Umgekehrt besteht die Pflicht, sich am Ort, der sich als Ort der polizeilichen Niederlassung erweist, anzumelden und die diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen (Urteil 2P.49/2005 des Bundesgerichts vom 18. August 2005, E. 2.3). Zur Meldepflicht gehören auch die Ab- und Ummeldung, sofern die erwähnten tatsächlichen Voraussetzungen für eine Niederlassung nicht mehr gegeben sind (Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2007.00545 vom 28. Februar 2008 und VB.2005.00570 vom 7. Februar 2006, je E. 2; LGVE 2009 II Nr. 3 E. 4b).