Auch bei der polizeilichen Niederlassung ist unerlässlich, dass zum Ort, an welchem der Betroffene sich als niedergelassen betrachten will, Beziehungen von ausreichender Dauer und Intensität existieren. Es müssen gewisse tatsächliche Voraussetzungen dafür gegeben sein. Umgekehrt besteht die Pflicht, sich am Ort, der sich als Ort der polizeilichen Niederlassung erweist, anzumelden und die diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen (Urteil 2P.49/2005 des Bundesgerichts vom 18. August 2005, E. 2.3).