Die kantonale Regelung des Meldewesens steht für Schweizerinnen und Schweizer in engem Zusammenhang mit der Niederlassungsfreiheit gemäss Artikel 24 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Die Niederlassungsfreiheit berechtigt allerdings nicht, einen beliebigen Ort der Niederlassung zu bezeichnen, ohne dass tatsächliche Voraussetzungen dafür gegeben sind; ebenso wenig berechtigt sie dazu, sich ohne Anmeldung an einem Ort niederzulassen (Spühler, a.a.O., S. 338). Auch bei der polizeilichen Niederlassung ist unerlässlich, dass zum Ort, an welchem der Betroffene sich als niedergelassen betrachten will, Beziehungen von ausreichender Dauer und Intensität existieren.