Die Gemeinden haben zudem eine Einwohnerkontrolle zu führen, die neben den Personalien auch die Staats- und Konfessionszugehörigkeit, den Tag der Anmeldung, den früheren Wohnort, das Datum des Wegzuges und die Angabe des neuen Wohnortes enthält (§ 13 NG). Weiter sind die Gemeinden verantwortlich, dass die Bestimmungen über die Schriftenabgabe eingehalten werden, und sie haben die Ausweisschriften jener Personen, die sie nicht innert vorgeschriebener Frist hinterlegen, einzufordern (§ 16 NG). Die kantonale Regelung des Meldewesens steht für Schweizerinnen und Schweizer in engem Zusammenhang mit der Niederlassungsfreiheit gemäss Artikel 24 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV).