Wer in einer Gemeinde des Kantons Luzern Wohnsitz nimmt oder dort länger als zwei Monate verweilen will, hat zur Begründung der Niederlassung binnen zehn Tagen Ausweisschriften abzugeben (§§ 3 und 4 NG). Die Schriftenabgabe ist nicht Voraussetzung, sondern Folge des polizeilichen Domizils. Die Gemeinden haben zudem eine Einwohnerkontrolle zu führen, die neben den Personalien auch die Staats- und Konfessionszugehörigkeit, den Tag der Anmeldung, den früheren Wohnort, das Datum des Wegzuges und die Angabe des neuen Wohnortes enthält (§ 13 NG).