Zwar mögen der Ort der Niederlassung einer Person und ihr zivilrechtlicher Wohnsitz für die weit überwiegende Zahl der Einwohner identisch sein. Gleichwohl handelt es sich um zwei rechtlich verschiedene Begriffe, und sie fallen denn auch nicht in allen Fällen zusammen (vgl. Entscheid VB.2007.00545 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2008, E. 2, mit Hinweisen; Urteil V 07 265 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 9. Dezember 2008, E. 1a). 5. Wer in einer Gemeinde des Kantons Luzern Wohnsitz nimmt oder dort länger als zwei Monate verweilen will, hat zur Begründung der Niederlassung binnen zehn Tagen Ausweisschriften abzugeben (§§ 3 und 4 NG).