In den meisten Fällen wird zur Bestimmung des Domizils jedoch hilfsweise der zivilrechtliche Wohnsitzbegriff mit gewissen Modifikationen verwendet. Vom Begriff des polizeilichen Domizils sind auch die Spezialwohnsitze wie das Steuerdomizil, der Stimmrechtswohnsitz, der Sozialleistungswohnsitz usw. mit eigenständigen Anknüpfungspunkten abzugrenzen (Karl Spühler, Die Rechtsprechung zur polizeilichen Meldepflicht bei Niederlassung und Aufenthalt, in: ZBl 1992 S. 339ff.). Zwar mögen der Ort der Niederlassung einer Person und ihr zivilrechtlicher Wohnsitz für die weit überwiegende Zahl der Einwohner identisch sein.