Der Beschwerdeführer beanstandet die seiner Meinung nach zu Unrecht erfolgte Abmeldung durch die Gemeinde X bzw. die Verweigerung seiner Wiederanmeldung. Streitgegenstand bildet damit nicht der zivilrechtliche Wohnsitz im Sinn von Artikel 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907, sondern der melderechtliche und damit öffentlich-rechtliche Wohnsitz. Es geht mit anderen Worten um das polizeiliche Domizil, um die Frage der Niederlassung und die damit in Zusammenhang stehenden Folgen bzw. Rechte und Pflichten, beispielsweise die Pflicht zur An-, Um- und Abmeldung oder zur Hinterlegung der Schriften.