Unter diesen Umständen kann darauf verzichtet werden, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über die Abmeldung bzw. die Wiederanmeldung des Beschwerdeführers befinde. Dem Beschwerdeführer erwächst mit diesem Vorgehen kein Rechtsnachteil, insbesondere da auch die Einhaltung der Beschwerdefrist als gewahrt angesehen wird. Zudem ist die Kognition des Justiz- und Sicherheitsdepartementes gegenüber derjenigen der Vorinstanz nicht eingeschränkt. Auf die Verwaltungsbeschwerde ist daher einzutreten. 4. Der Beschwerdeführer beanstandet die seiner Meinung nach zu Unrecht erfolgte Abmeldung durch die Gemeinde X bzw. die Verweigerung seiner Wiederanmeldung.