Mithin könnte der Beschwerdeführer in diesem Fall auch gegen das unrechtmässige Verweigern eines anfechtbaren Entscheides durch die Vorinstanz Verwaltungsbeschwerde erheben (vgl. § 128 Abs. 4 VRG). Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren haben sich sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer zur Sache äussern können, sodass eine materielle Überprüfung möglich ist. Unter diesen Umständen kann darauf verzichtet werden, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über die Abmeldung bzw. die Wiederanmeldung des Beschwerdeführers befinde.