Die Haltung der Vorinstanz ergibt sich ohne weiteres aus den Akten. Mit Schreiben vom 21. Januar 2011 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes innert zehn Tagen. Die Tatsache, dass die Vorinstanz dieser Aufforderung nicht nachkam, zeigt, dass sich an ihrer Haltung nichts geändert hat. Mithin könnte der Beschwerdeführer in diesem Fall auch gegen das unrechtmässige Verweigern eines anfechtbaren Entscheides durch die Vorinstanz Verwaltungsbeschwerde erheben (vgl. § 128 Abs. 4 VRG).