Auf alle Fälle darf den Parteien aus einer mangelhaften Eröffnung kein Rechtsnachteil erwachsen (§ 114 VRG). Im vorliegenden Fall käme es einem formalistischen Leerlauf gleich, die Vorinstanz aufzufordern, in einer formell korrekten Verfügung über die Abmeldung des Beschwerdeführers zu entscheiden. Dem Beschwerdeführer war die Tatsache seiner Abmeldung durch die Vorinstanz bekannt. Er war denn auch — wie seine Eingabe zeigt — in der Lage, eine sachgerecht begründete Beschwerde einzureichen. Zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer bestehen seit Jahren Differenzen über dessen Lebensmittelpunkt. Die Haltung der Vorinstanz ergibt sich ohne weiteres aus den Akten.