Für den Erlass einer Verfügung bestehen jedoch gesetzliche Formvorschriften (vgl. §§ 110ff. VRG). So schreibt das VRG den Behörden unter anderem vor, dass sie ihre Entscheide schriftlich (§ 112 Abs. 1 VRG) sowie mit Begründung (§ 110 Abs. 1c VRG) und Rechtsmittelbelehrung (§ 110 Abs. 1e VRG) versehen erlassen. Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Auf alle Fälle darf den Parteien aus einer mangelhaften Eröffnung kein Rechtsnachteil erwachsen (§ 114 VRG).